Rechtliche Aspekte zur Nutzung von Hard- und Software

Rechtsschutz für Software

Aufgrund der zwischen der Universität und dem Lizenzgeber abgeschlossenen Verträge ergeben sich für jede(n) Universitätsangehörigen und StudentIn folgende Verpflichtungen: 

  1. Durch die Neufassung des Urheberrechtsgesetzes sind nunmehr Programme für die Datenverarbeitung gesetzlich geschützt. Den gleichen Schutz genießen die Dokumentationen. 
      
  2. Die Betriebs-, Anwendungs- und Compiler-Software der in den Rechnerräumen aufgestellten Rechner darf aufgrund der zwischen der Universität und den Lizenzgebern geschlossenen Vereinbarungen nur auf den zugehörigen Rechenanlagen betrieben werden. 
      
  3. Die Anfertigung von Kopien widerspricht den urheberrechtlichen Bestimmungen und den Lizenzverträgen, die von der Universität eingegangen wurden. Die zur Verfügung stehende Software unterliegt dem Vervielfältigungsverbot des Urhebergesetzes. Jedes Kopieren der Programme ist rechtswidrig. Kopien dürfen nur in dem Umfang angefertigt werden, wie sie zum Schutz der Software notwendig sind (Sicherungskopien). Das Anfertigen solcher Kopien ist dem Übungsleiter bzw. Käufer der Software vorbehalten. 
      
  4. Die Weitergabe der Software an Dritte in jeglicher Form (Leihe, Verkauf, Vermietung) ist unzulässig. Das Verbreitungsrecht der Software verbleibt beim Urheber. Eine Weitergabe der Programme stellt eine rechtswidrige Verarbeitung dar. 
      
  5. Auf die sich aus dem Verstoß gegen die genannten Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen wird ausdrücklich hingewiesen. Eine Verletzung des Urheberrechts macht, sowohl nach den Bestimmungen des Urheberrechts als auch des Zivilrechts, schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus wird sie strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verfolgt. Daneben kommt eine Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung und Untreue in Betracht, wenn die auf Datenträgern gespeicherte Software mitgenommen wird. 
      
  6. Jedes Kopieren fremder Software auf Rechenanlagen der Universität ist ebenfalls unzulässig. Das Anfertigen sogenannter Raubkopien zieht, genau wie das anschließende Verbreiten solcher Kopien, die in Ziffer 5 genannten Rechtsfolgen nach sich.